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Satzung

Modellsport-Club Oldenburg-Edewecht e.V. (MCOE e.V.)
§1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Modellsport-Club Oldenburg-Edewecht e.V.“ und hat seinen Sitz in Oldenburg.
§2 Zweck
  1. Der Modellsport-Club Oldenburg-Edewecht e.V, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der (Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung und Fortbildung Jugendlicher im modellmäßigen Nachbau und Entwicklung technischer Konstruktionen, sowie Förderung des Modellsportes und der darauf aufbauenden Sportarten.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile an Mitteln und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Modellsport-Club Oldenburg-Edewecht e.V. ist. überparteilich und konfessionell ungebunden.
  6. Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Umlagen und Spenden aufgebracht.
§3 Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied (Vollmitglied) kann jede über 18 Jahre alte Person werden, die bestrebt ist, den Zweck des Vereins zu fördern.
  2. Jugendliche von 7 bis 18 Jahren können mit schriftlicher Genehmigung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  3. Tagesmitgliedschaften sind möglich und können am Platz stellvertretend für den Vorstand von jedem Vollmitglied bestätigt werden.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder. Juristische Personen und Körperschaften können außerordentliche Mitglieder werden.
  5. Zum Ehrenmitglied kann ermannt werden, wer sich in besonderem Maße um den Modellsport-Club Oldenburg-Edewecht e.V. verdient gemacht hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  6. Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich durch das Aufnahmeformular zu erklären, und dem 1. Vorsitzenden oder dem 1. Kassenwart zuzuleiten. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahmebestätigung mit Aushändigung der Vereinssatzung und der Flugplatzordnung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand grundsätzlich erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Austritt, welcher – mit Ausnahme von Tagesmitgliedschaften – erst nach einjähriger Mitgliedschaft jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist. Die Austrittserklärung für das Folgejahr ist bis zum 31. Juli schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
    • durch den Tod
    • durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes
      Ausschlussgründe sind:
      • Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
      • ehrloses Verhalten.
      • Beitrags- oder andere monetäre Rückstände von mehr als einem Monat.
      • Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen.
      • wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung oder die Flugplatzordnung.
      • schuldhafte Schädigung des Vereins (z.B. Eigentumsdelikt oder mutwillige Sachbeschädigung)
      Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlussesbeim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nachfristgemäßem Eingang der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet, Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
    • durch Ablauf des Tages bei Tagesmitgliedschaften
  8. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch Bankeinzug im Voraus eingezogen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
    Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
    Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft und Versicherung beim Modellfliegerverband zu beantragen, Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
    Vereinsmitglieder, die Mitglieder im DMFV sind und die sich nicht bis zum 01. August für das Folgejahr passiv melden, werden als aktiv beim Modellfliegerverband gemeldet und sind verpflichtet, den Verbandsbeitrag für das folgende Jahr zu zahlen. Passive Mitglieder sind nicht versichert und können daher die Flugplatzanlagen nicht in Anspruch nehmen.
    Der Verbandsbeitrag wird jährlich im Voraus eingezogen.
  9. Jedes Mitglied, das die Flugplatzanlagen in Anspruch nimmt ist verpflichtet, jährlich eine (Anzahl an notwendigen Arbeitsstunden zur Pflege und Ausbau unserer Flugplatzanlagen zu leisten. Die jährlich abzuleistende Mindeststundenzahl wird vom Vorstand festgelegt.
    Der Vorstand kann die Arbeitsstunden auch auf andere Aufgaben übertragen.
    Jedes aktive Mitglied, das die Arbeitsstunden nicht ableistet, ist verpflichtet, für die nicht abgeleisteten Arbeitsstunden einen Betrag in Euro zu entrichten. Die Anzahl der nicht abgeleisteten und in Euro abzugeltenden Arbeitsstunden richtet sich nach den notwendigen, von den aktiven Mitgliedern im Durchschnitt geleisteten Arbeitsstunden.
  10. Der geschäftsführende Vorstand und die Protokollführer sind von der Verpflichtung zur Ableistung der Arbeitsstunden befreit. Über weitere Befreiungen entscheidet der Vorstand.
§4 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der geschäftsführende Vorstan
    2. die Mitgliederversammlung
§5 Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • 1. Vorsitzendem
    • 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
    • 1. Kassenwart
    • 2. Kassenwart (Stellvertreter)
  2. Die rechtsverbindliche Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand kann Aufträge bis zu 500,00 Euro erteilen. Zur Abwehr von gravierenden Nachteilen für den Verein ist der Vorstand ermächtigt Aufgaben zu erledigen, die keinen Aufschub dulden, auch wenn die Aufgabe der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten über den Vorgang zu unterrichten.

  4.  Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellen der Tagesordnung:
    2. Ausüben des Hausrechts

    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung:
    4. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans:
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. Aussprechen von Flugverboten für die Dauer bis zu einem Monat
      • bei wiederholten Tagesflugverboten
      • bei schweren Verstößen gegen die Flugsicherheitsregeln
      • bei Beitrags. oder anderen monetären Rückständen von mehr als Monat
§6 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden, Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich, per E-Mail, mündlich oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Beschluss über eine Ehrenmitgliedschaft muss einstimmig erfolgen.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§7 Vorstandswahl
  1. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes werden aufgrund einer Einzelkandidatur in jeweils eigenen Abstimmungsverfahren gewählt, nachdem die vorgeschlagenen Personen mündlich oder bei Abwesenheit schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, im Falle der Wahl das entsprechende Vorstandsamt zu übernehmen.
  2. Wahlberechtigt und wählbar sind nur Vollmitglieder,
  3. Das Amt eines Mitgliedes endet durch:
    1. Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
    2. Tod.
    3. Austritt aus dem Verein,
    4. schriftliche Niederlegung, die jederzeit möglich ist, oder
    5. bei fehlender Entlastung durch die Mitgliederversammlung
  4. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung bei wichtigen Gründen im Sinne des § 27 Abs. 2 des BGB abberufen werden.
    Für die Abberufung sind mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Aufgaben eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes werden bis zur Neuwahl für dieses Amt von den noch verbleibenden Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. Die Neuwahl für den Vorstand ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds durchzuführen. 
  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§8 Mitgliederversammlung
  1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied und jedes volljährige Ehrenmitglied. Außerordentliche Mitglieder haben keine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand entschieden werden können, durch Beschluss. Bei der Beschlussfassung
    entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
  3. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre Einwilligung zu dem Beschluss schriftlich erklärt.
§9 Aufgabe der Mitgliederversammlung und Einberufung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25% der Mitglieder einberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften für ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Buchprüfungsbericht 
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
    5. Beschlussfassung über Anträge
    6. Beschlussfassung über die Berufung gege n einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    7. Wahl der Kassenprüfer
    8. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge und des Beitrages für nicht geleistete Arbeitsstunden
    9. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum sechsfachen des Mitgliedsbeitrages eines Vollmitgliedes betragen.Kassen- und Buchprüfungsberichtes.
  4. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ist wirksam bekannt gegeben, wenn die Einladung am 14. Tag vor der Versammlung an die letzte bekannte Adresse abgesandt wurde.
  5. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  6. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu Mitgliederversammlungen sind 14 Tage vor dem Stattfinden dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter lässt zu Beginn der Versammlung über die Ergänzung abstimmen.
  7.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmern und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.
  9. Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4, zur vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer solchen von 2/3, zu den übrigen Beschlüssen der einfachen Mehrheit, und zwar der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als Nichtabgabe der Stimme gilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen ist jedoch bei Stimmengleichheit eine Stichwahl vorzunehmen.
  10. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der Abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  11. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
  12. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederersammlung den Versammlungsleiter.
  13. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  14. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Vollmitglied dies beantragt.
  15. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift.
  16. Betrifft die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Mitglied und dem Verein, so.ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.
  17. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
§10 Kassen- und Buchprüfungen
  1. Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt, Diese haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, ferner einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen, über jede Prüfung einen Bericht anzufertigen, der vom 1, Kassenwart und den Kassenprüfern zu unterzeichnen ist.
  2. Der Gesamt-Jahresprüfungsbericht muß dem geschäftsführenden Vorstand mindestens Vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung vorliegen und ist von den Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§11 Auflösung
  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins an eine von den Liquidatoren bestimmte gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn die Auflösung auf Antrag erfolgen soll, ist der Antrag auf Auflösung schriftlich beim Vorstand von mindestens 50 % der Mitglieder zu stellen. Der Vorstand ist verpflichtet, nach Eingang dieses Antrages die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Vierteljahres einzuberufen und durchzuführen.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der erste Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§12. Ermächtigung für den Vorstand

Der Vorstand ist ermächtigt, die von dem Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen selbständig vorzunehmen.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung in der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung tritt am Tage nach dem Eintrag im Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung